Am 13.10.1999 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2000 im Entwurf beschlossen. Folgende Werte wurden festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
1999: West 8500 DM Ost 7200 DM
2000: West 8600
DM Ost 7100 DM
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
1999: West 10400 DM Ost 8800 DM
2000: West 10600
DM Ost 8700 DM
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung (immer
75% der BBG der Rentenversicherung, die Werte für West gelten auch
in GANZ Berlin!):
1999: West 6375 DM Ost 5400 DM
2000: West 6450
DM Ost 5325 DM
Geringverdienerentgeltgrenze:
2000: in ganz
Deutschland 630 DM (seit 1.4.1999)
2000 Knappschaft:
in ganz Deutschland 750
DM (seit 1.4.1999)
Die Senkung des Rentenversicherungsbeitragsatzes war an die Einführung der Ökosteuer gekoppelt.
Beitragssatz in der Rentenversicherung:
1999: 20,3% aber ab 1.4.1999 19,5%
2000: 19,3%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
1999: 6,5%
2000: 6,5%
Für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zeichnet sich keine Änderung ab:
Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
1999: 1,7%
2000: 1,7%.
Beitragssatz in der Krankenversicherung
je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt
gegeben)
Kindergeld:
Das
Kindergeld für das erste und
das zweite Kind wird von 250 DM auf 270 DM erhöht,
für
das dritte bleibt es bei 300 DM und ab dem vierten Kind bleibt es bei
350
DM.
Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz -
Steuertarif:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums
wird
2000 von 13067 DM auf 13499
DM erhöht,
der Anfangssteuersatz von derzeit 23,9% wird 2000 auf 22,9% gesenkt.
Der
Spitzensteuersatz wird von 53% auf 51% gesenkt.
Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform
finden Sie auf
der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch den Gesetzesentwurf im Wortlaut
herunterladen.