Eckdaten 2003



Beitragsbemessungsgrenzen:

Mit dem am 20.12.2002 vom Bundestag verabschiedeten Beitragssatzsicherungsgesetz wurden folgende Werte festgelegt:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2002: West 4500 Euro Ost 3750 Euro
2003: West 5100 Euro Ost 4250 Euro

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2002: West 5550 Euro Ost 4650 Euro
2003: West 6250 Euro  Ost 5250 Euro

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Durch das "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 22. Dezember 1999 wurde festgelegt, daß ab 1.1.2001 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die neuen Bundesländer nicht mehr gesondert festgelegt wird.
2002: in ganz Deutschland 3375
2003: in ganz Deutschland 3450 Euro
Neu ist die Pflichtversicherungsgrenze von 3835 Euro. Erst wenn das Monatseinkommen
oberhalb dieses Wertes liegt, ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.

Geringverdienerentgeltgrenze:
in ganz Deutschland ab 2002 325 Euro
mit dem neuen Gesetz über die Mini-Jobs ab 1.4.2003
wird die geringverdienenentgeltgrenze auf 400 Euro angehoben.
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers. Siehe auch http://www.400-euro.de

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2002: 19,1%
2003: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2002: 6,5%
2003: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2002: 1,7%
2003: 1,7%

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt gegeben)

Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird von 270 DM auf ca. 300 DM, nämlich 154 Euro erhöht, für das dritte bleibt es bei ca. 300 DM, nämlich ebenfalls bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei ca. 350 DM, nämlich 179 Euro

Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der Steuertarif ändert sich gegenüber 2002 nicht.  Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums liegt bei 7235 Euro gelegt, der Anfangssteuersatz von derzeit 19,9% bleibt bestehen. Der Spitzensteuersatz  von 48,5% ebenfalls.

Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut herunterladen.



Hentrich@nettoeinkommen.de
Letzte Änderung am 7.1.2003