Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2003: West 5100 Euro Ost
4250 Euro
2004: West 5150
Euro Ost 4350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
2003: West 6250 Euro Ost
5250 Euro
2004:
West 6350 Euro Ost 5350 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung:
Durch das "Gesetz
zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung"
vom
22. Dezember 1999 wurde festgelegt, daß ab 1.1.2001 die
Beitragsbemessungsgrenze
in der Krankenversicherung für die neuen Bundesländer nicht mehr
gesondert festgelegt wird.
2003: in ganz Deutschland
3450 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3835 Euro
2004: in ganz Deutschland 3487,50 Euro,
Pflichtversicherungsgrenze 3862,50 Euro
Erst wenn das
Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.
Geringverdienerentgeltgrenze
(MiniJob):
Bis 31.3.2003: 325 Euro
mit dem neuen Gesetz über die Mini-Jobs ab 1.4.2003
wird die Geringverdienenentgeltgrenze auf 400 Euro angehoben.
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten mit der sogenannten Gleitzone
Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers. Siehe auch http://www.400-euro.de
Beitragssatz in der
Rentenversicherung:
2003: 19,5%
2004: 19,5%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
2003: 6,5%
2004: 6,5%
Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2003: 1,7%
2004: 1,7%
Beitragssatz in der Krankenversicherung
je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den verschiednesten
Zeiten bekannt gegeben)
Kindergeld:
Das Kindergeld für das
erste bis dritte
Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind
bleibt es bei 179 Euro.
Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz -
Steuertarif:
2003: Der
Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums liegt bei 7235
Euro, der Anfangssteuersatz liegt bei
19,9% .
Der Spitzensteuersatz bei
48,5%.
2004:
Es wird die dritte Stufe der Steuerreform teilweise eingeführt:
Der
Grundfreibetrag
liegt nun bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz
sinkt auf 16,0%
. Der Spitzensteuersatz
sinkt auf 45,0%.
Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform
finden Sie auf
der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut
herunterladen.