Eckdaten 2004



Beitragsbemessungsgrenzen:

Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2003: West 5100 Euro Ost 4250 Euro
2004: West 5150 Euro Ost 4350 Euro

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2003: West 6250 Euro Ost 5250 Euro
2004: West 6350 Euro  Ost 5350 Euro

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
Durch das "Gesetz zur Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversicherung" vom 22. Dezember 1999 wurde festgelegt, daß ab 1.1.2001 die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung für die neuen Bundesländer nicht mehr gesondert festgelegt wird.
2003: in ganz Deutschland 3450 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3835 Euro
2004: in ganz Deutschland 3487,50 Euro, Pflichtversicherungsgrenze 3862,50 Euro
Erst wenn das Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.

Geringverdienerentgeltgrenze (MiniJob):
Bis 31.3.2003: 325 Euro
mit dem neuen Gesetz über die Mini-Jobs ab 1.4.2003
wird die Geringverdienenentgeltgrenze auf 400 Euro angehoben.
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten mit der sogenannten Gleitzone Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers. Siehe auch http://www.400-euro.de

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2003: 19,5%
2004: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2003: 6,5%
2004: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2003: 1,7%
2004: 1,7%

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den verschiednesten Zeiten bekannt gegeben)

Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro.

Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
2003: Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums liegt bei 7235 Euro, der Anfangssteuersatz liegt bei 19,9% . Der Spitzensteuersatz  bei 48,5%.
2004: Es wird die dritte Stufe der Steuerreform teilweise eingeführt:
Der Grundfreibetrag liegt nun bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz sinkt auf 16,0% . Der Spitzensteuersatz  sinkt auf 45,0%.

Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut herunterladen.



Hentrich@nettoeinkommen.de
Letzte Änderung am 14.10.2004