Eckdaten 2005



Beitragsbemessungsgrenzen:

Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2004: West 5150 Euro Ost 4350 Euro
2005: West 5200 Euro Ost 4400 Euro

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2004: West 6350 Euro Ost 5350 Euro
2005: West 6400 Euro  Ost 5400 Euro

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
2004: in ganz Deutschland 3487,50 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3862,50 Euro
2005: in ganz Deutschland 3525 Euro, Pflichtversicherungsgrenze 3900 Euro
Erst wenn das Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.

Geringfügigkeitsgrenze (MiniJob):
MiniJobs (steuer- und SV-frei) sind weiterhin bis zu 400 Euro möglich (nicht für Auszubildende).
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten seit 1.4.2003 mit der sogenannten Gleitzone Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers im Niedriglohnsektor. Siehe auch http://www.400-euro.de
(Die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten und im zweiten Arbeitsverhältnis)

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2004: 19,5%
2005: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2004: 6,5%
2005: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2004: 1,7%
2005: 1,7%, Versicherte ohne Kinder im Alter von 23 bis unter 65 zahlen einen Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils)

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den verschiednesten Zeiten bekannt gegeben)
2005: Ab 1.7.2005 tragen die Versicherten allein den Beitragsanteil für das Krankentagegeld und den Zahnersatz.
Die hälftige Zahlung der Beiträge zur SV zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird damit ab 2005 verlassen.

Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro.

Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
2004: Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums liegt bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz liegt bei 16,0% . Der Spitzensteuersatz  bei 45,0%.
2005: Es wird die dritte Stufe der Steuerreform komplett eingeführt, damit wird die Einkommensteuer weiter gesenkt:
Der Grundfreibetrag liegt weiter bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz sinkt auf 15,0% . Der Spitzensteuersatz  sinkt auf 42,0%.
Durch das Alterseinkünftegesetz verändert sich die Berechnung steuerfreier Sonderausgaben, was sich bei der Lohnsteuerberechnung bemerkbar macht.

Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut herunterladen.



Hentrich@nettoeinkommen.de
Letzte Änderung am 14.10.2004