Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2004: West 5150 Euro Ost
4350 Euro
2005: West 5200
Euro Ost 4400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
2004: West 6350 Euro Ost
5350 Euro
2005:
West 6400 Euro Ost 5400 Euro
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung:
2004: in ganz Deutschland
3487,50 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3862,50 Euro
2005: in ganz Deutschland 3525 Euro,
Pflichtversicherungsgrenze 3900 Euro
Erst wenn das
Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.
Geringfügigkeitsgrenze
(MiniJob):
MiniJobs (steuer- und SV-frei) sind
weiterhin bis zu 400 Euro möglich (nicht für Auszubildende).
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten seit 1.4.2003 mit der
sogenannten Gleitzone Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers im Niedriglohnsektor. Siehe auch http://www.400-euro.de
(Die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten und im
zweiten Arbeitsverhältnis)
Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2004: 19,5%
2005: 19,5%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
2004: 6,5%
2005: 6,5%
Beitragssatz in der
Pflegeversicherung:
2004: 1,7%
2005: 1,7%,
Versicherte ohne Kinder im Alter von 23 bis unter 65 zahlen einen
Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils)
Beitragssatz in der
Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den verschiednesten
Zeiten bekannt gegeben)
2005:
Ab 1.7.2005 tragen die Versicherten allein den Beitragsanteil für das
Krankentagegeld und den Zahnersatz.
Die hälftige Zahlung der Beiträge zur SV zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wird damit ab 2005 verlassen.
Kindergeld:
Das Kindergeld für das
erste bis dritte
Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind
bleibt es bei 179 Euro.
Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz -
Steuertarif:
2004: Der
Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums liegt bei 7664
Euro, der Anfangssteuersatz liegt bei 16,0% . Der
Spitzensteuersatz bei 45,0%.
2005:
Es wird die dritte Stufe der Steuerreform komplett eingeführt, damit
wird die Einkommensteuer weiter gesenkt:
Der
Grundfreibetrag
liegt weiter bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz
sinkt auf 15,0%
. Der Spitzensteuersatz
sinkt auf 42,0%.
Durch das Alterseinkünftegesetz
verändert sich die Berechnung steuerfreier Sonderausgaben, was sich bei
der Lohnsteuerberechnung bemerkbar macht.
Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform
finden Sie auf
der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut
herunterladen.