Eckdaten 2006



Beitragsbemessungsgrenzen:

Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2005: West 5200 Euro Ost 4400 Euro
2006: West 5250 Euro Ost 4400 Euro, im Bereich Ost unverändert

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
2005: West 6400 Euro Ost 5400 Euro
2006: West 6450 Euro  Ost 5400 Euro, im Bereich Ost unverändert

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:
2005: in ganz Deutschland 3525 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3900 Euro
2006: in ganz Deutschland 3562,50 Euro, Pflichtversicherungsgrenze 3937,50 Euro
Erst wenn das Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.

Geringfügigkeitsgrenze (MiniJob)&Gleitzone:
MiniJobs (steuer- und SV-frei) sind weiterhin bis zu 400 Euro möglich (nicht für Auszubildende).
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten seit 1.4.2003 mit der sogenannten Gleitzone Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers im Niedriglohnsektor. Siehe auch http://www.400-euro.de
(Die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten und im zweiten Arbeitsverhältnis)
Für die Berechnung der Abgaben in der Gleitzone verändert sich der Faktor F:
2005: 0,5952

2006: 0,5967

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
2005: 19,5%
2006: 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
2005: 6,5%
2006: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2005: 1,7%, Versicherte ohne Kinder im Alter von 23 bis unter 65 zahlen einen Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils)

2006: 1,7%, Versicherte ohne Kinder im Alter von 23 bis unter 65 zahlen einen Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils)

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den verschiednesten Zeiten bekannt gegeben)
2006: keine Veränderung gegenüber 2005 (Sonderbeirtag von 0,9% für Arbeitnehmer)

Kindergeld:
Das Kindergeld für das erste bis dritte Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind bleibt es bei 179 Euro.

Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
2005: Dritte Stufe der Steuerreform wurde komplett eingeführt und damit die Einkommensteuer weiter gesenkt.
Der Grundfreibetrag liegt weiter bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz sinkt auf 15,0% . Der Spitzensteuersatz  sinkt auf 42,0%.
Durch das Alterseinkünftegesetz verändert sich die Berechnung steuerfreier Sonderausgaben, was sich auch bei der Lohnsteuerberechnung bemerkbar macht.
Ebenso bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
2006: Es bleibt die dritte Stufe der Steuerreform komplett eingeführt, durch das Alterseinkünftegesetz erhöhen sich die anrechenbaren
steuerfreien Sonderausgaben und die Lohnsteuer sinkt wie übrigens auch in den weiteren Jahren etwas..

Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im Wortlaut herunterladen.



Hentrich@nettoeinkommen.de
Letzte Änderung am 28.11.2005