Mit der Sozialversicherungsrechengrößenverordnung werden folgende Werte festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
2005: West 5200 Euro Ost
4400 Euro
2006: West 5250
Euro Ost 4400 Euro, im Bereich Ost unverändert
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
2005: West 6400 Euro Ost
5400 Euro
2006:
West 6450 Euro Ost 5400 Euro, im Bereich Ost
unverändert
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung:
2005: in ganz Deutschland
3525 Euro, Pflichtversicherungsgrenze: 3900 Euro
2006: in ganz Deutschland 3562,50 Euro,
Pflichtversicherungsgrenze 3937,50 Euro
Erst wenn das
Monatseinkommen oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt,
ist ein Wechsel aus der gesetzlichen Krankenversicherung
in die private Krankenversicherung möglich.
Geringfügigkeitsgrenze
(MiniJob)&Gleitzone:
MiniJobs
(steuer- und SV-frei) sind weiterhin bis zu 400 Euro möglich
(nicht für Auszubildende).
Im Bereich von 400 bis 800 Euro gelten seit 1.4.2003 mit der
sogenannten Gleitzone Vergünstigungen für
die SV-Abgaben des Arbeitnehmers im Niedriglohnsektor. Siehe auch http://www.400-euro.de
(Die Gleitzone gilt nicht für Auszubildende, Praktikanten und
im zweiten Arbeitsverhältnis)
Für die
Berechnung der Abgaben in der Gleitzone verändert sich der
Faktor F:
2005: 0,5952
2006: 0,5967
Beitragssatz
in der Rentenversicherung:
2005: 19,5%
2006: 19,5%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
2005: 6,5%
2006: 6,5%
Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
2005: 1,7%, Versicherte
ohne Kinder im Alter von 23 bis unter 65 zahlen einen Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung
eines Verfassungsgerichtsurteils)
2006: 1,7%, Versicherte ohne Kinder im Alter
von 23 bis unter 65 zahlen einen Zuschlag von 0,25%
(Umsetzung eines Verfassungsgerichtsurteils)
Beitragssatz in der
Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit zu den
verschiednesten Zeiten bekannt gegeben)
2006:
keine Veränderung gegenüber 2005 (Sonderbeirtag von
0,9% für Arbeitnehmer)
Kindergeld:
Das Kindergeld
für das erste bis dritte
Kind liegt weiterhin bei 154 Euro und ab dem vierten Kind
bleibt es bei 179 Euro.
Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz -
Steuertarif:
2005: Dritte Stufe der Steuerreform wurde komplett
eingeführt und damit die Einkommensteuer weiter gesenkt.
Der
Grundfreibetrag liegt weiter bei 7664 Euro, der Anfangssteuersatz sinkt
auf 15,0% . Der Spitzensteuersatz sinkt auf 42,0%.
Durch
das Alterseinkünftegesetz verändert sich die
Berechnung steuerfreier Sonderausgaben, was sich auch bei der
Lohnsteuerberechnung bemerkbar macht.
Ebenso bei der
Berechnung des zu versteuernden Einkommens.
2006: Es
bleibt die dritte Stufe der Steuerreform komplett eingeführt,
durch das Alterseinkünftegesetz erhöhen sich die
anrechenbaren
steuerfreien Sonderausgaben und die Lohnsteuer
sinkt wie übrigens auch in den weiteren Jahren etwas..
Ausführliche Informationen zur neuen
Steuerreform finden Sie auf
der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch die Gesetzestexte im
Wortlaut herunterladen.