Da die geplante große Steuerreform nicht stattfindet, gelten für 1998 die bereits mit den Jahressteuergesetzen 1996 und 1997 beschlossenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Dies bedeutet, daß der Grundfreibetrag 1998 von 12095 DM auf 12365 DM angehoben wird. Dies bewirkt eine leichte Verringerung der Einkommen- und Lohnsteuer für Einkommen im Bereich etwas oberhalb dieses Existenzminimums. Vergleichsweise relativ höhere Einkommen werden nur unbedeutend geringer besteuert. Die Wirkung können Sie mit dem Freeware-Programm zur Darstellung der Einkommensteuertabellen 1995 bis 1999 prüfen.
Die zusätzlich beabsichtigte Steueränderung betrifft den von allen Steuerzahlern zu zahlenden Solidaritätszuschlag, der in seiner Höhe von 7,5% (1997) auf 5,5% (1998) abgesenkt wird. Gleichzeitig wird die Freigrenze erhöht. Solidaritätszuschlag fällt damit erst ab einer monatlichen Lohnsteuer von 153 DM (Steuerklasse 3: 306 DM) an. Bis zu diesem Wert der Lohnsteuer (ACHTUNG: MIT Kinderfreibeträgen berechnet!) ist der Solidaritätszuschlag Null. Diese Regelung ist weithin unbekannt. 1996 und 1997 lag die Freigrenze bei 111 DM bzw. 222 DM.
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
1997: West 8200 DM Ost 7100 DM
1998: West 8400 DM Ost 7000 DM
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung (immer
75% der BBG der Rentenversicherung):
1997: West 6150 DM Ost 5325 DM
1998: West 6300 DM Ost 5250 DM
Geringverdienerentgeltgrenze:
1997: West 610 DM Ost 520 DM
1998: West 620 DM Ost 520 DM
Die obenstehenden Werte entsprechen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998, die das Bundeskabinett am 8.10.1997 beschlossen hat. Der Grund für die 1998 gegenüber 1997 niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegt darin, daß bei der Bestimmung dieses Wertes neben der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme im Jahr 1996 zusätzlich auch die Veränderung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Abstand zur Lohnentwicklung in den alten Bundesländern zu berücksichtigen ist.
Beitragssatz in der Rentenversicherung:
1997: 20,3%
1998: 20,3%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
1997: 6,5%
1998: 6,5%
Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
1997: 1,7%
1998: 1,7%.
Beitragssatz in der Krankenversicherung
je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt
gegeben)
Kindergeld:
Es gibt keine Veränderung: Das Kindergeld für das erste und
das zweite Kind beträgt weiterhin 220 DM, für das dritte 300
DM und ab dem vierten Kind 350 DM.
Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag beträgt weiterhin 6912 DM. Er ist
wichtig
für die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer.
Bei sehr hohen Einkommen bewirkt die Inanspruchnahme des
Kinderfreibetrages
eine höhere Entlastung als durch das Kindergeld. Die jeweilige Wirkung
können Sie im Programm "Nettoeinkommen Pro" über die Steuerklassenwahl
bei Eheleuten feststellen (Screenshot).
Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums
wird 1998
von 12095 DM auf 12365 DM erhöht. Das Programm "Nettoeinkommen Pro
1997" berücksichtigt dies automatisch, wenn für den Vorschauzeitraum
ein Datum von 1998 gewählt wird, oder wenn das Systemdatum des Rechners
1998 anzeigt.
Letzte Änderung am 9.3.1999