Eckdaten 1998



Jede Version des Programms (auch eine Shareware-Version) können Sie durch Einstellungen der INI-Datei mit einem ASCII-Editor bzw. mit dem Hilfs-Programm "ininetto.exe" ("Werte anpassen") anpassen. Dies betrifft in erster Linie die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und die entsprechenden Beitragssätze und zwar nur für den kommenden Zeitraum, das ist das Jahr nach der Programmierung des Programms.

Da die geplante große Steuerreform nicht stattfindet, gelten für 1998 die bereits mit den Jahressteuergesetzen 1996 und 1997 beschlossenen Regelungen des Einkommensteuergesetzes. Dies bedeutet, daß der Grundfreibetrag 1998 von 12095 DM auf 12365 DM angehoben wird. Dies bewirkt eine leichte Verringerung der Einkommen- und Lohnsteuer für Einkommen im Bereich etwas oberhalb dieses Existenzminimums. Vergleichsweise relativ höhere Einkommen werden nur unbedeutend geringer besteuert. Die Wirkung können Sie mit dem Freeware-Programm zur Darstellung der Einkommensteuertabellen 1995 bis 1999 prüfen.

Die zusätzlich beabsichtigte Steueränderung betrifft den von allen Steuerzahlern zu zahlenden Solidaritätszuschlag, der in seiner Höhe von 7,5% (1997) auf 5,5% (1998) abgesenkt wird. Gleichzeitig wird die Freigrenze erhöht. Solidaritätszuschlag fällt damit erst ab einer monatlichen Lohnsteuer von 153 DM (Steuerklasse 3: 306 DM) an. Bis zu diesem Wert der Lohnsteuer (ACHTUNG: MIT Kinderfreibeträgen berechnet!) ist der Solidaritätszuschlag Null. Diese Regelung ist weithin unbekannt. 1996 und 1997 lag die Freigrenze bei 111 DM bzw. 222 DM.

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
1997: West 8200 DM Ost 7100 DM
1998: West 8400 DM Ost 7000 DM

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (immer 75% der BBG der Rentenversicherung):
1997: West 6150 DM Ost 5325 DM
1998: West 6300 DM Ost 5250 DM

Geringverdienerentgeltgrenze:
1997: West 610 DM Ost 520 DM
1998: West 620 DM Ost 520 DM

Die obenstehenden Werte entsprechen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1998, die das Bundeskabinett am 8.10.1997 beschlossen hat. Der Grund für die 1998 gegenüber 1997 niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) liegt darin, daß bei der Bestimmung dieses Wertes neben der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme im Jahr 1996 zusätzlich auch die Veränderung der vorläufigen Durchschnittsentgelte und der Abstand zur Lohnentwicklung in den alten Bundesländern zu berücksichtigen ist.

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
1997: 20,3%
1998: 20,3%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
1997: 6,5%
1998: 6,5%

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
1997: 1,7%
1998: 1,7%.

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt gegeben)

Kindergeld:
Es gibt keine Veränderung: Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind beträgt weiterhin 220 DM, für das dritte 300 DM und ab dem vierten Kind 350 DM.

Kinderfreibetrag:
Der Kinderfreibetrag beträgt weiterhin 6912 DM. Er ist wichtig für die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer. Bei sehr hohen Einkommen bewirkt die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages eine höhere Entlastung als durch das Kindergeld. Die jeweilige Wirkung können Sie im Programm "Nettoeinkommen Pro" über die Steuerklassenwahl bei Eheleuten feststellen (Screenshot).

Grundfreibetrag:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums wird 1998 von 12095 DM auf 12365 DM erhöht. Das Programm "Nettoeinkommen Pro 1997" berücksichtigt dies automatisch, wenn für den Vorschauzeitraum ein Datum von 1998 gewählt wird, oder wenn das Systemdatum des Rechners 1998 anzeigt. 



Hentrich@nettoeinkommen.de

Letzte Änderung am 9.3.1999