Eckdaten 1999



Beitragsbemessungsgrenzen:

Am 4.11.1998 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 beschlossen. Folgende Werte wurden festgelegt:

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der Renten- und Arbeitslosenversicherung:
1998: West 8400 DM Ost 7000 DM
1999: West 8500 DM Ost 7200 DM

Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der knappschaftlichen Rentenversicherung:
1998: West 10300 DM Ost 8600 DM
1999: West 10400 DM Ost 8800 DM

Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (immer 75% der BBG der Rentenversicherung, die Werte für West gelten auch in GANZ Berlin!):
1998: West 6300 DM Ost 5250 DM
1999: West 6375 DM Ost 5400 DM

Geringverdienerentgeltgrenze:
1998: West 620 DM Ost 520 DM
1999: West 630 DM Ost 530 DM
Knappschaft: West 630 DM Ost 530 DM
Die steuerliche Behandlung der Geringverdiener soll jedoch grundlegend geändert werden, die Grenze von 630 DM soll in West wie in Ost gelten und in Zukunft unverändert bleiben. Die Pauschalbesteuerung von 20% (diese Steuer zahlte der Arbeitgeber) soll wegfallen. Dafür soll der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 12% und zur Krankenversicherung in Höhe von 10% leisten. Daraus sollen sich jedoch für den Arbeitnehmer nur teilweise Leistungsansprüche ableiten lassen. Will der Arbeitnehmer volle Ansprüche an die gesetzliche Rente aufbauen, kann er  7,5% eigenen Beitrag leisten.

Die Senkung des Rentenversicherungsbeitragsatzes ist an die Einführung der Ökosteuer gekoppelt. Folgende Werte wurden durch die Bundesregierung bisher genannt:

Beitragssatz in der Rentenversicherung:
1998: 20,3%
1999: 20,3% aber ab 1.4.1999 19,5%

Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung:
1998: 6,5%
1999: 6,5%

Für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zeichnet sich keine Änderung ab:

Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
1998: 1,7%
1999: 1,7%.

Beitragssatz in der Krankenversicherung je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt gegeben)

Kindergeld:
Im Plan der neuen Bundesregierung: Das Kindergeld für das erste und das zweite Kind wird von 220 DM auf 250 DM erhöht, für das dritte bleibt es bei 300 DM und ab dem vierten Kind bleibt es bei 350 DM.

Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz - Steuertarif:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums wird nach den Plänen der Bundesregierung 1999 von 12395 DM auf 13020 DM erhöht, der Anfangssteuersatz von derzeit 25,9% soll gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz soll 1999 noch nicht gesenkt werden. Die genaue Berechnung des Steuertarifs ist noch nicht verbindlich bekannt gegeben worden.

Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform finden Sie auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch den Gesetzesentwurf im Wortlaut herunterladen.



Hentrich@nettoeinkommen.de

Letzte Änderung am 9.3.1999