Am 4.11.1998 hat das Bundeskabinett die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 1999 beschlossen. Folgende Werte wurden festgelegt:
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
Renten- und Arbeitslosenversicherung:
1998: West 8400 DM Ost 7000 DM
1999: West 8500
DM Ost 7200 DM
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der
knappschaftlichen Rentenversicherung:
1998: West 10300 DM Ost 8600 DM
1999: West 10400
DM Ost 8800 DM
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken-
und Pflegeversicherung (immer
75% der BBG der Rentenversicherung, die Werte für West gelten auch
in GANZ Berlin!):
1998: West 6300 DM Ost 5250 DM
1999: West 6375 DM Ost 5400 DM
Geringverdienerentgeltgrenze:
1998: West 620 DM Ost 520 DM
1999: West 630 DM
Ost 530 DM
Knappschaft: West
630 DM Ost 530 DM
Die steuerliche Behandlung der Geringverdiener soll jedoch
grundlegend
geändert werden, die Grenze von 630 DM soll in West wie in
Ost
gelten und in Zukunft unverändert bleiben. Die
Pauschalbesteuerung
von 20% (diese Steuer zahlte der Arbeitgeber) soll wegfallen. Dafür
soll der Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe
von 12% und zur Krankenversicherung in Höhe von 10% leisten. Daraus
sollen sich jedoch für den Arbeitnehmer nur teilweise
Leistungsansprüche
ableiten lassen. Will der Arbeitnehmer volle Ansprüche an die
gesetzliche
Rente aufbauen, kann er 7,5% eigenen Beitrag leisten.
Die Senkung des Rentenversicherungsbeitragsatzes ist an die Einführung der Ökosteuer gekoppelt. Folgende Werte wurden durch die Bundesregierung bisher genannt:
Beitragssatz in der Rentenversicherung:
1998: 20,3%
1999: 20,3% aber
ab 1.4.1999 19,5%
Beitragssatz in der
Arbeitslosenversicherung:
1998: 6,5%
1999: 6,5%
Für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zeichnet sich keine Änderung ab:
Beitragssatz in der Pflegeversicherung:
1998: 1,7%
1999: 1,7%.
Beitragssatz in der Krankenversicherung
je nach Krankenkasse
(wird wegen der Wechselmöglichkeit relativ spät bekannt
gegeben)
Kindergeld:
Im Plan der neuen Bundesregierung: Das Kindergeld
für das erste und das zweite Kind wird von 220 DM auf 250 DM erhöht,
für das dritte bleibt es bei 300 DM und ab dem vierten Kind bleibt
es bei 350 DM.
Grundfreibetrag - Spitzensteuersatz -
Steuertarif:
Der Grundfreibetrag zur Freistellung des Existenzminimums
wird nach
den Plänen der Bundesregierung 1999
von 12395
DM auf 13020 DM erhöht, der Anfangssteuersatz
von derzeit
25,9% soll gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz soll 1999 noch nicht
gesenkt
werden. Die genaue Berechnung des Steuertarifs ist noch nicht
verbindlich
bekannt gegeben worden.
Ausführliche Informationen zur neuen Steuerreform
finden Sie auf
der Homepage des Bundesfinanzministeriums
Dort können Sie sich auch den Gesetzesentwurf im Wortlaut
herunterladen.
Letzte Änderung am 9.3.1999